§ 1 Vereinsbezeichnung

Der Verein führt den Namen „European Recorder Players Society ERPS“.

Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“, also „European Recorder Players Society ERPS e.V.“ .

Sitz des Vereins ist Hannover.

Das Geschäftsjahr geht vom 1.11. – 31.10. eines jeden Jahres.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung europaweiter Zusammenarbeit von Blockflötisten verschiedenster Tätigkeitsbereiche und Spielniveaus. Eine alle zwei Jahre stattfindende Veranstaltung („Biennale“) soll als Treffpunkt von Blockflötisten aus ganz Europa Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch geben. Die Biennale ist eine Mischform aus Workshops und Konzerten. Der Verein fördert den Austausch zwischen den Generationen und die Diskussion aufführungspraktischer Fragen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.


§ 3 Haushalt und Finanzen

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus

Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens,

Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen,

Projektmitteln der öffentlichen Hand,

zweckgebundenen Mitteln.

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

Die European Recorder Players Society ERPS e.V. zahlt an die die Biennale ausrichtende Organisation/Team den Eintrittspreis für die teilnehmenden Mitglieder, jedoch nicht über die Höhe des Guthabens der European Recorder Players Society ERPS e.V. hinaus.


§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 5 Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Dies sind Präsident/in, ein(e) Stellvertreter/in, Kassenwart, Schriftführer/in.

Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, immer jedoch Präsident/in oder Stellvertreter/in vertreten den Verein nach außen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres bestellt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Der Vorstand kann um weitere Personen erweitert werden, die bestimmte Fachgebiete betreuen, jedoch den Verein nicht nach außen vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand erstellt darüber hinaus den Haushaltsplan, einen Maßnahmen- und Aktionsplan, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlußrechnung.

Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.



§ 6 Mitgliedschaft

Aktives Mitglied kann jede(r) Blockflötist(in) werden.

Die Anmeldung erfolgt online über die Homepage der European Recorder Players SOciety ERPS e.V.

Es gibt aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind neben den Gründungsmitgliedern diejenigen natürlichen Personen, die im Verein aktiv mitwirken. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch daran teilnehmen.

Über den Antrag auf Aufnahme aktiver und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Austritt ist schriftlich mit vierteljährlicher Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der Vorstand beruft durch Einladung per e-mail oder auf Wunsch auch per Briefpost mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein, wobei der Versand einer e-mail an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene e-mail-Adresse ausreichend ist. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde, mit Ausnahme der in der Satzung besonders bestimmten Fälle. Die fördernden Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme, jedoch kein Stimmrecht.

Wenn ein Drittel aller Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so ist der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen sowie der Angabe der Tagesordnung zur Einberufung verpflichtet.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird durch eine(n) zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählte(n) Protokollführer(in) erstellt und unterzeichnet.

Mitglieder haben freien Zugang zur Biennale und können sich auf der Homepage der European Recorder Players Society ERPS e.V. präsentieren. Die European Recorder Players Society ERPS e.V. versendet in periodischen Abständen Rundmails mit Informationen der Mitglieder (Konzerte, Workshops, Instrumente etc.)



§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes,

Wahl der sonstigen Organe wie: Schriftführer, Kassenprüfer, usw.,

Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

Entgegennahme des Jahresberichts sowie Entlastung des Vorstandes,

Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

Beratung des Vorstandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident/in bzw. der/die Stellvertreter(in).



§ 8 Beschlußfähigkeit/Beschlußfassung

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt.

Beschlüsse der Organe werden vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.



§ 9 Anfallberechtigung

Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die es – wenn möglich – für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sie wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmt.



Geändert in Amsterdam am 31. 10. 2004