SATZUNG ERPS E.V.

§1 NAME UND SITZ
(1) Der Verein führt den Namen „ERPS“ als Kurzform von „European Recorder Player Society“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“, also „European Recorder Players Society – ERPS e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS
(1) Der Verein mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung eines europaweiten Netzwerks, das Flötisten aller Leistungsstufen, Amateuren sowie professionellen Musikern, Lehrern und Studierenden ein Forum zum gegenseitigen Austausch und Musizieren bietet. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Eine alle zwei Jahre stattfindende Veranstaltung („Biennale“), die als Plattform zum Kennenlernen und zur Wertschätzung der verschiedenen Strömungen und Stile der europäischen Blockflötenszene dient.
b) Dem Veranstalten von internationalen Wettbewerben zur Förderung und Präsentierung angehender Blockflötisten,
c) Einem periodischen Rundmail mit Informationen zu Workshops, Konzerten o.Ä. der Mitglieder.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme ist unter Verwendung des auf der Homepage des Vereins erhältlichen Formulars beim Vorstand in Schriftform zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung des Antrags muss er nicht begründen.
(3) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive und fördernde Mitglieder.
a) Aktive Mitglieder sind neben den Gründungsmitgliedern diejenigen natürlichen Personen, die im Verein aktiv mitwirken. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
b) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch daran teilnehmen.

§4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Erfolgt die Erklärung nicht fristgemäß, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins begeht,
b) in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt,
c) bei Beleidigungen von Mitgliedern und Vereinsorganen, oder
d) bei missbräuchlicher Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen.
Dem Mitglied Gelegenheit zu geben, binnen eines Monats vor dem Vorstand zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Nach Ablehnung durch den Vorstand kann das Mitglied binnen Monatsfrist eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§6 AUFNAHMEGEBÜHR UND MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Jedes Mitglied hat im Voraus einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der zum 1.Quartal für das aktuelle Jahr fällig wird.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr entspricht der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§7 VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsident, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein jeweils allein.
(2) Der Vorstand kann um weitere Mitglieder erweitert werden, die bestimmte Fachgebiete betreuen. Sie vertreten den Verein grundsätzlich nicht nach außen, es kann ihnen jedoch für Aufgaben im Zusammenhang mit dem von ihnen betreuten Fachgebiet Vertretungsmacht erteilt werden.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands wird keine Vergütung gezahlt.

§9 AUFGABEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

§10 BESTELLUNG DES VORSTANDS
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(3) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Dazu ist fristgemäß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§11 BERATUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Präsidenten einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Den Vorsitz der Sitzung hat der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Eine Vorstandssitzung kann entweder in Präsenzform oder Videokonferenz oder in gemischter Form stattfinden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Vizepräsidenten.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive und fördernde Mitglieder,
c) Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) Beratung des Vorstandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein,
e) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
g) die Auflösung des Vereins.

§13 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder ohne bekannte E-Mail-Adresse werden per Brief geladen.
(2) Die Tagesordnung stellt der Vorstand auf. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§14 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig als hybride Veranstaltung statt. Dabei stehen virtuell zugeschaltete Mitglieder den physisch anwesenden gleich und die Abstimmung per Handzeichen erfolgt entsprechend mit der Ja/Nein-Funktion im Chat. Im Folgenden wird begrifflich lediglich die Form der Präsenzveranstaltung verwendet, soweit nicht ausdrücklich angegeben wird dabei die virtuelle Teilnahme miteingeschlossen. Entsprechendes gilt für die Mitglieder, die ihre Stimme vorab in Textform abgegeben haben.
(3) Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, kann ermöglicht werden, ihre Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abzugeben. Alternativ können die Mitglieder ein anderes Mitglied bevollmächtigen, sie bei der Mitgliederversammlung zu vertreten. Dazu wird der Ladung eine Mustervollmacht angefügt.
(4) Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Veranstaltungsform und der Zahl der anwesenden / zugeschalteten Mitglieder / der abgegebenen Stimmen beschlussfähig. Dabei werden auch die vorab abgegebenen Stimmen berücksichtigt.
(5) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können nur nach vorheriger Ankündigung in der mit der Ladung versendeten Tagesordnung erfolgen.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung per Handzeichen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen keiner der Kandidaten die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die vorzeitige Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Ist der Schriftführer nicht anwesend, wählt der Vorstand einen Protokollführer.

§15 RECHNUNGSPRÜFER
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstands sein kann, für die Dauer von zwei Jahren.
(2) Die Kassenprüfung umfasst den Kassenbestand, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Einhaltung der Satzungs¬vorgaben. Insbesondere obliegt dem Rechnungsprüfer die Prüfung der Kasse, der Kontostände der Vereinskonten, der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege, der Buchungen auf Ordnungsmäßigkeit, der Einnahmen und Ausga¬ben, der Gewinn¬-und¬-Verlust-Rechnung und des Inventars.
Der Rechnungsprüfer kann sich auf Stichproben beschränken, wenn er keinen Anlass zu eingehenden Prüfung hat.
(3) Der Rechnungsprüfer erstellt seinen Prüfbericht schriftlich.

§16 AUFLÖSUNG DES VEREINS, BEENDIGUNG AUS ANDEREN GRÜNDEN, WEGFALL STEUERBEGÜNSTIGTER ZWECKE
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die es für gemeinnützige Zwecke, insbesondere derer in § 2 dieser Satzung, zu verwenden hat. Sie wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§17 DATENSCHUTZ
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(3) Je nach gesetzlichen Vorgaben bestellt der geschäftsführende Vorstand zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Datenschutzbeauftragten.

… (Ort), … (Datum)
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern